HAINICH Konserven GmbH | AGBs

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Hainich Konserven GmbH; 
Stand Mai 2025

AGBs als PDF

Grundlagen der Geschäftsbeziehungen zwischen Geschäfts- und Vertragspartnern, Kunden und Auftraggebern
Hainich Konserven GmbH (HRB 401010)

 

I. Allgemeines – Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) der Hainich Konserven GmbH (nachstehend: „Hainich Konserve“) gelten für alle vertraglichen Beziehungen im Rahmen von Verkaufs- und Lieferverträgen zwischen der Hainich Konserve und ihren jeweiligen Vertragspartnern (nachfolgend: „Kunden“).
  2. Die AGB der Hainich Konserve gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende AGB des Kunden erkennt die Hainich Konserve nicht an und widerspricht deren Geltung ausdrücklich. Diese AGB gelten auch dann, wenn die  Hainich Konserve in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden die entsprechenden Lieferungen/Leistungen vorbehaltlos ausgeführt hat.
  3. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen müssen für ihre Gültigkeit in die Auftragsbestätigung aufgenommen werden.

 

II. Angebot und Lieferumfang

  1. Angebote der Hainich Konserve sind stets freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Prospekte, Abbildungen, Beschreibungen, Materialangaben, Gewichtsspezifikationen, Probestücke, Farbmuster sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Unterlagen, Know-how, Rezepturen, etc. behält sich die Hainich Konserve Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 
  2. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung der Hainich Konserve in Textform zustande. Für die Einhaltung der Textform reicht nach § 126b BGB ein Telefax/eine E-Mail aus.
  3. Sämtliche zwischen Hainich Konserve und Kunden getroffenen Vereinbarungen sind in der Auftragsbestätigung schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen. Nachträgliche Vertragsänderungen, die mündlich vereinbart werden, werden von den Vertragsparteien zeitnah schriftlich fixiert und als Ergänzung der Auftragsbestätigung hinzugefügt.
  4. Bestellungen des Kunden stellen ein bindendes Angebot dar, das die Hainich Konserve innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Übergabe der Lieferung annehmen kann.
  5. Die Hainich Konserve ist berechtigt, ihre Rechte und/oder Pflichten aus den Verträgen mit den Kunden an Dritte abzutreten, insbesondere Subunternehmer einzusetzen.

 

III. Preise und Zahlung

  1. Maßgeblich ist der vereinbarte Preis gemäß Auftragsbestätigung. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk. Nicht enthalten in dem Preis sind die Liefer- und Versandkosten, Versicherungskosten und sonstige Fremdkosten, wie z. B. Kosten für die Erstellung/Beibringen von Ursprungszeugnissen, Beglaubigungen, Legalisierung, Apostillen, sonstige durch Behörden, Institutionen (z. B. IHK), Konsulate, auszustellende Urkunden, etc. Diese werden zusätzlich abgerechnet und sind durch den Kunden zu bezahlen. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehraufwendungen, die der Hainich Konserve durch Annahmeverzug des Kunden entstehen, kann diese von dem Kunden ersetzt verlangen. 
  2. Liegt zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, ist die Hainich Konserve berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Auslieferung der Ware, den Preis in der Weise angemessen anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, externen, außerhalb der Kontrolle der Hainich Konserve stehende Preissteigerung (z. B. Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zollsatzänderung, deutlicher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) erforderlich ist. Die entsprechende Kostenerhöhung wird die Hainich Konserve dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Preisanpassungen, die den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als 20 % überschreiten, führen zu einem Rücktrittsrecht des Bestellers. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises schriftlich geltend gemacht werden.
  3. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bei Lieferung oder Bereitstellung der Ware und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 12 Tagen frei Zahlstelle der Hainich Konserve zu leisten. Skonti-Zusagen gelten nur für den Fall, dass sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
  4. Die Aufrechnung mit etwaigen von der Hainich Konserve bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
  5. Zahlungen werden grundsätzlich zunächst auf entstandene Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung verrechnet und zwar bei mehreren Hauptforderungen zunächst auf die älteren Forderungen.
  6. Bei Zahlungsverzug ist die Hainich Konserve nicht zu weiteren Lieferungen verpflichtet, sofern der Kunde nicht für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen leistet oder Sicherheiten gewährt, die von der Hainich Konserve schriftlich anerkannt werden.
  7. Zahlungen dürfen an Angestellte der Hainich Konserven nur erfolgen, wenn diese eine gültige Inkassovollmacht vorweisen 

 

IV. Lieferfristen und Verzug

  1. Lieferfristen und -termine sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie von der Hainich Konserve ausdrücklich so bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags, jedoch nicht vor Beibringung etwaiger vom Kunden zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, bei Maßnahmen im Rahmen rechtmäßiger Arbeitskämpfe, insbesondere Streiks und Aussperrungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb des Einflussbereichs der Hainich Konserve und ihrer Erfüllungsgehilfen liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von Einfluss sind. 
  3. Entsprechendes gilt, wenn die Hainich Konserve von ihren Zulieferern nicht rechtzeitig beliefert wird. Die Hainich Konserve ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sie von ihren Zulieferern nicht beliefert wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Nichtlieferung von der Hainich Konserve zu vertreten ist (z. B. Zahlungsverzug, kein kongruentes Deckungsgeschäft).
  4. Im Falle von Miss- oder Minderernten bei der für die Erzeugnisse bestimmten Rohwaren ist die Hainich Konserve berechtigt, die vereinbarten Liefermengen in dem Verhältnis zu kürzen, in dem die tatsächlichen Rohwarenlieferungen zu den geplanten Rohwarenmengen stehen.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus.
  6. Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung Schaden erwächst, so ist die Hainich Konserve aus den gesetzlichen Bestimmungen haftbar. Hierbei ist der Ersatz eines Verzugsschadens bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, ansonsten wird der Schadenersatz auf den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren typischen Schaden beschränkt. 
  7. Für durch Verschulden ihres Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene (Unmöglichkeit) Lieferung hat die Hainich Konserve – ausgenommen Auswahl- und Überwachungsverschulden – nicht einzustehen. In jedem Fall ist die Hainich Konserve verpflichtet, dem Kunden ihre Ansprüche gegen den Zulieferer zur selbstständigen Geltendmachung abzutreten.
  8. Die Hainich Konserve kann neben der gesetzlichen Frist des § 286 Abs. 3 BGB und der Mahnung, den Kunden auch abweichend von der Frist nach III. Nummer 3. durch ein anderes, nach dem Kalender bestimmbares Zahlungsziel im Sinne von § 286 Abs. 2 BGB in Verzug setzen. 
  9. Gerät der Kunde mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. (§ 247 BGB) fällig. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass die Hainich Konserve einen höheren Verzugsschaden geltend macht, hat der Kunde die Möglichkeit nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden nicht oder in wesentlich geringerer Höhe angefallen ist.

 

V. Gefahrübergang und Transport

  1. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gilt grundsätzlich die Lieferung EXW gemäß Incoterms 2010 (ab Werk).
  2. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl der Hainich Konserve überlassen.
  3. Im Falle des Versendungskaufs geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkgeländes auf den Kunden über. Das gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Hainich Konserve noch weitere Leistungen übernommen hat. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Kunden versichert.
  4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage des Angebotes der Übergabe an auf den Kunden über. Die Hainich Konserve ist verpflichtet, auf Wunsch und auf Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
  5. Transportmittel wie z. B. Paletten, Kisten, etc. sind in gleicher Art und Güte im sofortigen Wechsel zu tauschen. Bei Nichteinhaltung des Wechseltausches wird die Hainich Konserve die mitgelieferten Transportmittel nach dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung stellen.
  6. Angelieferte Gegenstände sind – auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen – vom Kunden unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VII. (Mängelrüge und Haftung für Mängel) entgegenzunehmen.
  7. Teillieferungen sind zulässig, soweit diese dem Kunden zumutbar sind.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Hainich Konserve behält sich das Eigentumsrecht bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsvereinbarung auf zum Beispiel Kontokorrentsaldo mit dem Kunden vor.
  2. Der Kunde darf die Ware ohne die Zustimmung der Hainich Konserven nicht verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Der Kunde ist verpflichtet, die Hainich Konserve bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Hainich Konserve Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Hainich Konserve die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, ist der Kunde zum Ausgleich der Kosten verpflichtet.
  3. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt der Hainich Konserve aber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fraktur- Endbetrags (incl. Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Hainich Konserve, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die Hainich Konserve, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls kann die Hainich Konserve verlangen, dass der Kunde ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt. 
  4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Hainich Konserve zur Rücknahme der Ware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
  5. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Kunde. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Hainich Konserve höhere oder der Kunde niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Kunden nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderung der Hainich Konserve gutgebracht.

 

VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel

  1. Der Kunde hat die empfangene Ware nach Eintreffen unverzüglich auf Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen und offensichtliche Mängel zeitnah schriftlich zu rügen. Ist der Vertrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt § 377 HGB mit der Maßgabe, dass erkennbare Mängel binnen 10 Tagen durch schriftliche Anzeige an die Hainich Konserve zu rügen sind.
  2. Der Transportfahrer ist nicht berechtigt, Erklärungen zu Mängeln für die Hainich Konserve abzugeben oder entgegenzunehmen. Sollte der Transportfahrer – aus welchem Grund auch immer – gleichwohl weitergehende Erklärungen abgeben, so entfalten diese keine Rechtswirkung gegenüber der Hainich Konserve.
  3. Weist der Kunde die Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware infolge eines vor Gefahrübergang liegenden Umstandes nach, ist die Hainich Konserve unter Ausschluss weiterer Verpflichtungen nur zur Ersatzlieferung Zug um Zug gegen Rückgabe der beanstandeten Ware verpflichtet. Lehnt die Hainich Konserve die Ersatzlieferung ab oder schlägt diese fehl, kann der Käufer in diesen Fällen nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder wegen Mangelfolgeschäden gilt die Haftungsbeschränkung in VIII. Nummer 1.
  4. Das Recht des Kunden, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen verjährt für gewerbliche Käufer vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an in 12 Monaten, im Übrigen gemäß den gesetzlichen Regelungen.

 

VIII. Haftungsbegrenzung und Schadenersatz

  1. Die Haftung der Hainich Konserve richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Diese ist jedoch – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, soweit eine nicht wesentliche Pflichtverletzung vorliegt, die weder vorsätzlich noch grob fahrlässig begangen wurde. Die Haftung ist dabei auf voraussehbare und typischerweise entstehende Schäden begrenzt. Dies gilt nicht, soweit Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit entstanden sind oder zugunsten der Hainich Konserve eine Haftpflichtversicherung besteht. In diesem Fall tritt die Hainich Konserve ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung an den Kunden ab.
  2. Die von dem Kunden gegenüber der Hainich Konserve geltend gemachten Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber gewerblichen Käufern besteht jedoch eine Ausschlussfrist von sechs Monaten, sofern die Hainich Konserve schriftlich einen Anspruch des Käufers als unbegründet zurückgewiesen hat.

 

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist für den Fall, dass die Parteien beide Kaufleute i. S. des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind, der Hauptsitz des Verkäufers. Bei Verbrauchern hingegen der Wohnsitz des Käufers. 
  2. Soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, gelten gegenüber gewerblichen Kunden der Gerichtsstand nach IX. Nummer 1, gegenüber Verbrauchern die allgemeinen Bestimmungen der ZPO.
  3. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien richtet sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Einkaufrechts.

X. Datenschutz

Die Datenverarbeitung erfolgt zur Vertragsdurchführung und beruht auf Art. 6 Abs. 1 b), f) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet ausschließlich im Rahmen und zum Zweck von Bonitätsauskünften an entsprechende Auskunftsdateien statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Zweckerfüllung nicht mehr erforderlich sind. Der Kunde ist berechtigt, Auskunft über die bei der Hainich Konserve gespeicherten Daten zu beantragen sowie Berichtigung oder Löschung der Daten zu fordern. Darüber hinaus hat der Kunde ein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde (Landesbeauftragte für Datenschutz).